Kindererziehungszeit: Das große Rentenproblem für Mitglieder im Versorgungswerk

Ein Beitrag von

Werner Hoffmann
www.Renten-Experte.de

In Deutschland gibt es rund 90 berufsständische Versorgungswerke mit jeweils eigenen Satzungen. Einheitliche Regelungen existieren nicht. Gerade bei der Kindererziehungszeit unterscheiden sich die Bestimmungen erheblich: Während einzelne Versorgungswerke begrenzte Ausgleichsregelungen vorsehen, erkennen andere Kindererziehungszeiten gar nicht oder nur sehr eingeschränkt an. Für Betroffene kann das massive Auswirkungen auf die spätere Altersversorgung haben.

Bedeutung der Kindererziehungszeiten

In der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Kindererziehungszeiten als Pflichtbeitragszeiten. Pro Kind werden bis zu drei Jahre angerechnet. Diese Zeiten erhöhen die Rentenansprüche und zählen für Wartezeiten, Erwerbsminderungsrenten und die Hinterbliebenenversorgung.

Das Kernproblem der Versorgungswerke

Berufsständische Versorgungswerke kennen diese Systematik meist nicht oder nur eingeschränkt. Die Folgen: Kindererziehungszeiten führen nicht automatisch zu Rentenansprüchen, beitragsfreie Zeiten entstehen nur, wenn die Satzung dies vorsieht, häufig gibt es keine oder nur minimale Rentengutschriften, und Mindest- oder Anwartschaftszeiten werden nicht erfüllt. Wer während der Kindererziehung keine oder reduzierte Beiträge zahlt, verliert Altersversorgungsansprüche, statt sie aufzubauen.

Besonders betroffen: Frauen

In der Praxis trifft dieses Defizit vor allem Frauen. Viele reduzieren ihre Berufstätigkeit oder pausieren, bleiben Mitglied im Versorgungswerk, bauen aber keine ausreichenden Rentenanwartschaften auf. Die finanziellen Folgen zeigen sich oft erst Jahrzehnte später.

Häufige Fehlannahmen

Ein weitverbreiteter Irrtum lautet: „Kindererziehungszeiten werden automatisch berücksichtigt.“
Das gilt nur für die gesetzliche Rentenversicherung – nicht für Versorgungswerke. Auch eine parallele Absicherung entsteht nicht automatisch, sondern nur auf Antrag.

Was Betroffene prüfen sollten

Zu klären ist insbesondere, ob Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt wurden, ob eine freiwillige oder versicherungspflichtige Absicherung besteht, welche Satzungsregelungen im eigenen Versorgungswerk gelten und ob Nachzahlungen oder freiwillige Beiträge möglich und wirtschaftlich sinnvoll sind.

Resümee

Die Kindererziehungszeit ist eine der größten strukturellen Schwachstellen der berufsständischen Altersversorgung. Wer sich allein auf sein Versorgungswerk verlässt, riskiert erhebliche Rentennachteile.

Hilfreich bei der individuellen Abklärung kann ein unabhängiger Rentenberater sein, der sowohl die gesetzliche Rentenversicherung als auch die jeweilige Versorgungswerkssatzung kennt.

Auch ein strukturierter Notfallordner kann helfen, der alle wichtigen Unterlagen und einen Lebenslauf mit Tätigkeiten, Unterbrechungen und Erziehungszeiten enthält. Denn: Sind Kindererziehungszeiten für ein Kind in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt und kommen zusätzlich zwei Jahre einer versicherungspflichtigen Beschäftigung – etwa durch einen Minijob – hinzu, kann die 60-monatige Wartezeit erfüllt werden. Dadurch entsteht ein eigenständiger Anspruch auf Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

www.not-fallordner.de

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