Wusstest Du, dass alte Sparbücher ein wahrer Schatz sein können?

Ein Beitrag von Werner Hoffmann

Werner Hoffmann – Seniorenberater
(NWB-Akademie für Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht)
– Generationenberater (IHK) –
– Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) –
– Rentenberater-Sachkundeprüfung nach RDG –

Es kommt immer wieder vor, dass alte Sparbücher von Eltern, Großeltern, Verwandten oder von einem selbst wieder auftauchen – manchmal nach vielen Jahren.

Aber was viele nicht wissen: Diese Sparbücher können auch nach langer Zeit noch wertvoll sein.

Trotz Fusionen und Übernahmen im Bankensektor besteht die Möglichkeit, auf das Geld zuzugreifen.

Viele Banken, wie zum Beispiel die Dresdner Bank, die inzwischen in die Commerzbank übergegangen ist, oder die Landesgirokasse Stuttgart, die heute zur BW Bank gehört, existieren in irgendeiner Form noch.

Doch was tun, wenn die Bank nicht mehr besteht?

Und wie sind die Verjährungsfristen für alte Sparbücher?

Sollte die Bank nicht mehr bestehen, dann wurde die Bank von einem anderen Institut übernommen. und als Rechtsnachfolger haftet die übernehmende Bank.

Für alte Guthaben der Dresdner Bank muss somit die Commerzbank derzeit haften.

Und bei der Landesgirokasse Stuttgart ist heute die BW-Bank als Rechtsnachfolger vorhanden.

Nachfolgend kläre ich Dich hier über die Verjährung auf, denn hier herrschen viele Unklarheiten, die eigentlich gesetzlich und durch ein BGH-Urteil geklärt sind.

Heute geht’s um die Verjährung von Sparbüchern und darum, was sich nach einem wichtigen Urteil des Bundesgerichtshofs im Jahr 2017 geändert hat.

Viele von uns haben vielleicht noch alte Sparbücher herumliegen – aber wie lange kann man eigentlich noch Geld von diesen Sparbüchern einfordern?

Und wann verjähren solche Ansprüche?

Das klären wir jetzt, und wir schauen uns auch an, was das Bürgerliche Gesetzbuch, also das BGB, dazu sagt.

Verjährung von Sparbüchern vor dem BGH-Urteil aus dem Jahr 200/

Früher dachte man oft, dass Ansprüche auf Sparbücher nach den allgemeinen Verjährungsregeln des § 195 BGB verfallen.

Diese Regel besagt, dass die Verjährungsfrist in der Regel drei Jahre beträgt.

Diese Frist lief normalerweise ab dem Ende des Jahres, in dem die letzte Bewegung auf dem Konto stattfand. Wenn also seit 1950 nichts mehr passiert ist, wäre der Anspruch vermutlich nach drei Jahren verjährt.

Aber es gab auch Ausnahmen: Bei langfristigen Sparverträgen konnte die Verjährung auch 30 Jahre dauern, nach § 199 BGB. Das war oft verwirrend, vor allem bei Sparbüchern, auf denen lange nichts mehr passierte.

Änderung durch das BGH-Urteil von 2002 (2002 (XI ZR 361/01):

Dann kam 2002 das entscheidende Urteil des Bundesgerichtshofs.

Der BGH hat klargestellt, dass die Verjährung von Sparbuch-Ansprüchen nicht mit der letzten Kontobewegung beginnt, sondern erst dann, wenn du oder deine Erben aktiv das Geld von der Bank zurückfordert.

Der Knackpunkt des Urteils:

Die Verjährung startet erst, wenn du die Auszahlung verlangst und die Bank sich weigert.

Ab diesem Zeitpunkt hast du dann noch drei Jahre, um deinen Anspruch geltend zu machen, nach § 195 BGB.

Das bedeutet: Selbst wenn dein Sparbuch seit Jahrzehnten unangetastet geblieben ist, kannst du das Geld immer noch verlangen, solange du die Auszahlung noch nicht beantragt hast. Erst wenn die Bank ablehnt, startet die dreijährige Verjährung.

Fazit:

Wenn du also irgendwo ein altes Sparbuch findest, lass dich nicht abschrecken.

Dank des BGH-Urteils von 2017 stehen die Chancen gut, dass deine Ansprüche noch nicht verjährt sind.

Leg das Sparbuch bei der Bank vor, verlange die Auszahlung und merk dir das Datum.

Ab da läuft erst die Verjährungsfrist von drei Jahren.

Tipp:

Ich empfehle dir, alle deine Sparverträge in einem Notfallordner festzuhalten.

So können deine Erben frühzeitig auf alle wichtigen Unterlagen zugreifen.

Einen Notfallordner findest du beispielsweise auf

www.not-fallordner.de

– ab 28,50 Euro,

mit vielen hilfreichen Tipps und Vordrucken, speziell auch für den Todesfall und Vollmachten.

Danke fürs Lesen!

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Noch einen Tipp:

Sollte die Bank sich wehren, das Guthaben auszuzahlen (inklusive Zinsen), so besteht die Möglichkeit, dass du dich beim Umuts Mann oder auch zusätzlich beim Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistung beschwerst.

Bei Beschwerden, die bei der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) oder beim Ombudsmann eingereicht werden, entstehen für Verbraucher in der Regel keine Kosten. Die BaFin erhebt keine Gebühren für die Bearbeitung von Verbraucherbeschwerden, und auch das Ombudsverfahren ist für Verbraucher kostenlos.

Die Kosten für die Bearbeitung der Beschwerde werden in der Regel von der betroffenen Bank oder Versicherung getragen. Im Falle des Ombudsmanns sind die Unternehmen, die sich dem jeweiligen Ombudssystem angeschlossen haben, verpflichtet, die Kosten für das Schlichtungsverfahren zu tragen. Dies ist Teil der Vereinbarungen, die sie mit dem Ombudssystem getroffen haben.

Die genauen Kosten, die eine Bank oder Versicherung in einem Beschwerdefall trägt, können je nach Schlichtungsstelle und Art der Beschwerde variieren, aber sie müssen in der Regel einen Pauschalbetrag oder eine Gebührentragung übernehmen. Diese Gebühren richten sich nach den Regelungen des jeweiligen Ombudssystems oder nach dem Aufwand der BaFin in dem spezifischen Fall.

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Insofern haben Banken zumindest bei Kleinbeträgen Interesse an der Begleichung der Forderung.

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Nachfolgend die Anschriften:

Hier sind die Anschriften für den Ombudsmann und die BaFin im Bereich Banken:

1. Ombudsmann für Banken

Der Ombudsmann für Banken ist Teil des Beschwerdesystems des Bundesverbands deutscher Banken. Die Anschrift lautet:

Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V.

Postfach 04 03 07

10062 Berlin

Deutschland

Weitere Informationen findest du auch auf der Website: www.bankenverband.de.

2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – Bereich Banken

Die BaFin überwacht den Bankensektor in Deutschland. Die Anschrift für den Bereich Banken ist:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Graurheindorfer Straße 108

53117 Bonn

Deutschland

Oder alternativ:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Marie-Curie-Straße 24-28

60439 Frankfurt am Main

Deutschland

Du kannst dich je nach Art der Beschwerde an eine der beiden Adressen wenden.

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Weitere Interessante Urteile zu Sparbüchern

  1. Verjährung von Sparguthaben
    Selbst wenn auf einem Sparbuch mehr als 30 Jahre keine Kontobewegung mehr stattgefunden hat, besteht ein Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass ein Sparkonto aufgelöst ist oder kein Guthaben mehr aufweist, wenn der Inhaber über Jahrzehnte hinweg keine Eintragungen mehr vornehmen lässt.
    Die Verjährung des Auszahlungsanspruchs beginnt erst mit Kündigung des zugrunde liegenden Darlehensvertrags zu laufen. Die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs durch den Kunden ist als eine solche Kündigung aufzufassen. BGH, Urteil vom 21.07.2005 – XI ZR 88/ Quelle: —> https://www.afs-rechtsanwaelte.de/urteile/136-verjaehrung-sparguthaben.php
  2. Anspruch auf Auszahlung eines Sparguthabens: Vorlage der Kraftloserklärung des Sparbuchs durch den Anspruchsteller als Indiz für eine infolge der Auszahlung des Sparguthabens erfolgte Entwertung oder Vernichtung des Sparbuchs
    Leitsätze
    Legt der Anspruchsteller das Sparbuch nicht im Original, sondern nur einen Ausschließungsbeschluss vor, mit dem das Sparbuch für kraftlos erklärt worden ist, ist dies ein starkes Indiz für eine infolge der Auszahlung des Sparguthabens erfolgte Entwertung oder Vernichtung des Sparbuchs, unabhängig davon, ob das Kreditinstitut sich an dem Aufgebotsverfahren beteiligt hat oder nicht (Ergänzung zu Senat, Urteil vom 4. Juni 2002 – XI ZR 361/01, BGHZ 151, 47, 50). https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/bgh_notp/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2022-1-18&nr=78552&anz=21&pos=10&Blank=1
  3. Urteil zur Verjährung und mangelnde Nachweispflicht, dass das Guthaben durch die Bank ausgezahlt wurde. —> https://openjur.de/u/2149653.html
  4. Urteil
    BGH bereits am 04.06.2002, XI ZR 361/01