Vorlage des Finanzgerichts Köln zum #Bundesverfassungsgericht: Rechnungszinsfuß von 6% für Pensionsrückstellungen verfassungswidrig?
Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln hält den Rechnungszinsfuß von 6% zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen in § 6a EStG im Jahr 2015 für verfassungswidrig. Er hat deshalb am 12.10.2017 beschlossen, das Klageverfahren 10 K 977/17 auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes einzuholen.
Die schriftliche Begründung des Vorlagebeschluss liegt noch nicht vor. Der Senat hat aber im Rahmen der Entscheidungsverkündung erläutert, dass der Gesetzgeber befugt sei, den Rechnungszinsfuß zu typisieren. Er sei aber gehalten, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die Typisierung noch realitätsgerecht sei. Der Rechnungszinsfuß sei seit 1982 unverändert. In dem heutigen Zinsumfeld habe sich der gesetzlich vorgeschriebene Zinsfuß so weit von der Realität entfernt, dass er vom Gesetzgeber hätte überprüft werden müssen. Die fehlende Überprüfung und Anpassung führt nach Auffassung des 10. Senats zur Verfassungswidrigkeit. Alle vergleichbaren Parameter (u.a. Kapitalmarktzins, Rendite von Unternehmensanleihen) hätten schon seit vielen Jahren eine stetige Tendenz nach unten und lägen deutlich unter 6%.
Je höher der Rechnungszinsfuß, desto weniger darf ein Unternehmen der Pensionsrückstellung zuführen. Folge ist eine höhere steuerliche Belastung.
Sobald der Vorlagebeschluss den Beteiligten zugestellt ist, wird er auf der Homepage des Finanzgerichts veröffentlicht.
Internetlink: http://www.fg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/16_10_20171/index.php#hauptbildDatumUndUeberschrift
http://www.forum-55plus.de/altersversorgung/betriebliche-altersversorgung-der-bav-welt-1/index.html
1. einen Sicherungsbeitrag (§23 BetrAVG n.F.) leisten soll und dieser der Höhe nach noch gar nicht bekannt ist. (Einkauf Beitrag-Zusatzrisiko, das noch der Höhe nach unbekannt ist).
2. im Bereich der betrieblichen Altersversorgung keine eigene Entscheidung mehr treffen kann, da alles von dem entsprechenden Versorgungswerk vorgegeben wird.
Konsequenz daraus ist, dass die Betriebsabläufe im Bereich der betrieblichen Altersversorgung durch das Sozialpartnermodell fremdbestimmt sind.
3. ein Umstieg (Übertragung) von dem “Sozialpartnermodell” zurück in die bisherige “bAV-Welt 1” ist nicht möglich.
Der Umstieg (Übertragung) von der alten bAV-Welt 1 in das (Sozialpartnermodell) ist zwar möglich, allerdings führt dies nicht zu einer Haftungsbefreiung der bestehenden Anwartschaften.
Darüber hinaus bestehen für den Arbeitnehmer zwar größere Chancen auf einen höheren Ertrag, allerdings auch erheblich höhere Risiken durch die Anlagemöglichkeiten.
Für Arbeitnehmer, die eine geringe Rente in der betrieblichen Altersversorgung aufbauen, ist dies ein Risiko. Die geringe zusätzliche Rente kann noch geringer werden, da eine Garantie fehlt.
Auch die bisherige “bAV-Welt 1” ist für viele Klein- und Mittelunternehmen nicht immer einfach zu organisieren.
Neben den Verjährungsfristen (z.B.: 6 und 10 Jahre) sind beispielsweise auch Haftungen vorhanden, die eine Aufbewahrung der Unterlagen über einen sehr langen Zeitraum notwendig macht (zB.: § 18a BetrAVG, 30 Jahre).
Darüber hinaus sind im Steuerrecht und in der Sozialversicherung viele Dinge zu beachten, die nur durch standardisierte Prozesse möglich sind.
Ebenso sind während der Zusagezeit (Anwartschafts- und Leistungsphase) Vertragsanpassungen notwendig (Beispiele: Umstellung auf Vollzeit, Teilzeit, Heirat, Scheidung, Tod, Privatinsolvenz des AN), die auch Einfluss auf die betriebliche Altersversorgung haben.
TIPP: Im November erscheint ein „bAV-Leitfaden für Arbeitgeber, der die Anpassungsprozesse (workflow) darstellt und die notwendigen Schritte aufzeigt.
Der #bAV-Leitfaden für Arbeitgeber enthält nicht nur die bisherigen Regelungen, sondern auch die notwendigen Anpassungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG). Aus redaktionellen Gründen (offene Fragen, die durch das BMAS und BMF noch geklärt werden) ist der Leitfaden für Arbeitgeber in der betrieblichen Altersversorgung erst im November verfügbar.
Link zur Vorbestellung: https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner/betriebsrentenstaerkungsgesetz-leitfaden-betriebe/index.php
Der bAV-Leitfaden für Arbeitgeber bietet die ideale Ergänzung zu dem Notfallordner für Unternehmer, den es inzwischen in über 80 verschiedenen Versionen gibt (unterschiedliche Selbstständigen- und Unternehmergruppen, z.B.: Notfallordner für: Apotheker, Ärzte, Zahnärzte, Beamte, 42 verschiedene zulassungspflichtige und zulassungsfreie Handwerker als Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft).