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Wenn ich öffentliche Äußerungen zu Rechtsfragen betrachte und den Examensmaßstab anlege, bekämen die meisten keine vier Punkte.
Nach einer mehrwöchigen LinkedIn-Pause, in der sich die Welt auf wunderbare und weniger wunderbare Weise weitergedreht hat, nagt mich ein Thema mehr als andere: Öffentliche Äußerungen zu aktuellen Rechtsfragen.
Bei vielen aktuellen politischen Forderungen läuft es mir kalt den Rücken runter. Und zwar nicht (nur) wegen der politischen Forderung, sondern wegen ihrer fehlenden rechtlichen Würdigung.
Wenn CDU-Chef Merz etwa einen pauschalen Aufnahmestopp für Menschen aus Syrien und Afghanistan fordert oder CSU-Chef Markus Söder eine Abkehr vom individuellen Recht auf Asyl ins Spiel bringt, dann sind das Forderungen, die sich allein aus rechtlichen Gründen nicht werden umsetzen lassen.
Versäumt wird dadurch nicht nur das politische Ringen um die komplizierten Lösungen für komplexe Probleme. Vielmehr werden unerfüllbare Erwartungen geweckt.
Erschreckend wird es dann, wenn die #NoAfD-Fraktion im Potsdamer Landtag aktuell fordert, Geflüchteten pauschal den Zutritt zu öffentlichen Veranstaltungen zu verbieten – was offenkundig verfassungswidrig wäre.
So werden Diskursverschiebungen herbeigeführt, in denen selbst extremistische Forderungen so marktgängig werden, dass das Recht nur noch als Verschiebemasse, nicht aber mehr als Kontrollmaßstab für staatliches Handeln begriffen wird.
Brenzlig wird es, wenn angesehene Jurist:innen in ihren öffentlichen Äußerungen die notwendige Differenziertheit vermissen lassen. Zwei Beispiele:
—> Prof. Rupert Scholz erhebt in einem FAZ-Leserbrief vom 02.04.2024 den schwerwiegenden Vorwurf, der Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz handele willkürlich und begehe Verfassungsbruch. Juristische Maßstabsbildung und Subsumtion?
Fehlanzeige! (Dankenswerter Weise hat Prof. Markus Ogorek darauf in der FAZ repliziert.)
—> Prof. Boehme-Neßler erklärt am 22.07.2024 im Welt-TV, Innenministerin Faeser „umgeht sozusagen durch diesen Trick, dass sie sich [beim Compact-Verbot] aufs Vereinsrecht stützt, die Pressefreiheit“.
Was er entweder nicht weiß oder verschweigt:
Die Anwendung des Vereinsrecht beim Verbot von Presseorganen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden – das hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 14.08.2024 (6 VR 1.24) zum Compact-Verbot ausdrücklich bestätigt.
Zum Glück gibt es wunderbare Gegenbeispiele, z.B. die zahlreichen Einlassungen von Markus Ogorek, Dr. Roya Sangi, M.A. oder Alexander Thiele oder die Kolumnen von Hendrik Wieduwilt.
Ziel und Anspruch unserer Kommunikation in Rechtsfragen muss es sein, Komplexität zu entheddern, statt einfache Lösungen zu suggerieren. Vielleicht kann uns die Sicht des Dackels auf die Dinge hierbei ein Vorbild sein: Stets kritisch, aber wohlgemut und unverzagt, neugierig, voller Tatendrang und immer dem Leben zugewandt.
#anpacken #miteinander
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Kommentar von
Wenn sogenannte Bundeskanzlerkandidaten mit Populismus aktiv werden – was bei Merz und Söder außer Frage steht – dann ist dies keine Auszeichnung für die Eignung in einem Amt als Bundeskanzler oder Minister.
Insoweit sind weder Söder, noch Merz eine Auszeichnung für Deutschland, wenn einer dieser beiden Kandidaten Bundeskanzler wäre!