Ein Beitrag von

Werner Hoffmann.
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Die Abfindung einer betrieblichen Pensionszusage gegenüber einem Gesellschafter-Geschäftsführer gilt in der Praxis oft als steuerliches Minenfeld. Lange Zeit herrschte die Auffassung, dass eine solche Abfindung nahezu automatisch als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten sei – mit entsprechenden steuerlichen Folgen für die GmbH. Die neuere Rechtsprechung stellt jedoch klar: Eine Abfindung ist nicht per se steuerlich schädlich.

Keine Automatikwirkung zur verdeckten Gewinnausschüttung
Der Bundesfinanzhof macht deutlich, dass eine Abfindung einer Pensionszusage nicht zwangsläufig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt. Entscheidend ist nicht allein die Tatsache der Abfindung, sondern die Gesamtwürdigung der Umstände. Damit ist eine pauschale Betrachtung unzulässig, vielmehr kommt es auf die konkrete Ausgestaltung und die nachvollziehbaren Gründe im Einzelfall an.
Maßgeblich ist der Fremdvergleich – doppelt geprüft

Zentrales Prüfkriterium bleibt der Fremdvergleich. Dabei sind zwei Ebenen zu berücksichtigen,
Erstens muss geprüft werden, ob die GmbH aus wirtschaftlicher Sicht ein nachvollziehbares Interesse an der Abfindung hat. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn bilanzieller Druck reduziert, langfristige Verpflichtungen beendet oder unternehmerische Risiken begrenzt werden sollen,
Zweitens ist zu bewerten, ob ein außenstehender Dritter unter vergleichbaren Bedingungen ebenfalls einer solchen Regelung zugestimmt hätte. Ist dies plausibel darstellbar, spricht das gegen eine verdeckte Vorteilsgewährung.
Betriebliche Gründe können entscheidend sein

Die Rechtsprechung betont zunehmend die Bedeutung betrieblicher Motive. Eine Abfindung kann steuerlich akzeptiert werden, wenn sie Teil einer unternehmerischen Gesamtstrategie ist – etwa zur Stabilisierung der Gesellschaft, zur Verbesserung der Liquiditätsstruktur oder zur Anpassung an veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen. Auch der Wunsch nach Planungssicherheit oder Risikobegrenzung kann ein legitimer Anlass sein.
Keine Abfindung „aus dem Bauch heraus“
Problematisch bleiben jedoch spontane oder schlecht begründete Abfindungen. Fehlt eine saubere wirtschaftliche Herleitung oder eine nachvollziehbare Dokumentation, steigt das Risiko erheblich, dass Finanzverwaltung oder Betriebsprüfung eine verdeckte Gewinnausschüttung annehmen. Entscheidend ist daher nicht nur die Entscheidung selbst, sondern auch deren Begründung und Dokumentation.
Bedeutung für Geschäftsführer und Unternehmen

Für Gesellschafter-Geschäftsführer und ihre Gesellschaften ergibt sich daraus ein klarer Handlungsauftrag: Abfindungen von Pensionszusagen sind nicht ausgeschlossen, müssen aber sorgfältig vorbereitet, wirtschaftlich begründet und steuerlich begleitet werden. Wer diese Punkte beachtet, kann Gestaltungsspielräume nutzen, ohne automatisch in eine steuerliche Falle zu geraten.
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Aktenzeichen
Beschluss vom 17. September 2025, VIII R 17/23
BFH VIII. Senat
EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 2, FGO § 118 Abs 2, EStG VZ 2012
vorgehend FG Münster, 26. Mai 2023, Az: 4 K 3618/18 E
Leitsätze
NV: Verzichtet der beherrschende Gesellschafter einer GmbH vor Eintritt des Versorgungsfalls auf seine Ansprüche aus einer Pensionszusage und erhält er hierfür eine Abfindung von der Gesellschaft, liegt hierin keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Pensionszusage aus betrieblichen Gründen abgefunden wird (Abgrenzung zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.09.2013 – I R 28/13, BFHE 244, 241, BStBl II 2014, 726).

