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– Rentenexperte –
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Ein Fall aus Hessen sorgt bundesweit für Aufsehen – und zeigt drastisch, welche Folgen falsche Angaben im Rentenantrag haben können. Ein heute über 70-jähriger Mann muss rund 84 000 Euro an die Deutsche Rentenversicherung zurückzahlen. Der Grund: Er hatte im Antrag auf Altersrente nicht angegeben, dass er bereits seit Jahrzehnten eine Verletztenrente der Berufsgenossenschaft erhielt.
Der Mann, Jahrgang 1949, bezog seit 2009 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von etwa 2.400 Euro monatlich. Zeitgleich lief seit 1967 eine Verletztenrente, die zum Zeitpunkt der Prüfung rund 1.260 Euro monatlich betrug. Diese Information hätte zwingend im Rentenantrag auftauchen müssen – denn die Kombination beider Leistungen darf bestimmte Grenzbeträge nicht überschreiten.

Doch genau das passierte: Die Summe beider Renten lag deutlich über dem zulässigen Grenzwert. Erst als der Mann Jahre später eine Erhöhung der Unfallrente der Berufsgenossenschaft meldete, wurde die Rentenversicherung aufmerksam. Eine Prüfung ergab schließlich die massive Überzahlung.

Das Hessische Landessozialgericht entschied eindeutig: Der Mann habe grob fahrlässig gehandelt. Die Frage nach einer laufenden Unfall- oder Verletztenrente sei im Formular klar und unmissverständlich gestellt gewesen. Eine Verjährung komme nicht in Betracht.
Damit bleibt die Forderung über 84 000 Euro bestehen.
Dieser Fall ist ein warnendes Beispiel dafür, wie wichtig vollständige Angaben beim Ausfüllen von Renten- und Sozialleistungsanträgen sind. Fehler oder bewusstes Verschweigen können – selbst viele Jahre später – zu enormen finanziellen Konsequenzen führen.

Wichtige Hinweise für alle Rentenantragsteller:
- Jede Unfall-, Verletzten- oder Erwerbsersatzleistung muss vollständig angegeben werden,
- Änderungen – etwa eine Erhöhung der Unfallrente – müssen unverzüglich gemeldet werden,
- Wird der Grenzbetrag überschritten, kann die Rentenversicherung Leistungen kürzen oder zurückfordern,
- Rückforderungen können – wie hier – über viele Jahre rückwirkend verlangt werden.

Dass man eine Rückforderung der Deutschen Rentenversicherung nicht immer akzeptieren muss, zeigt ein anderes Beispiel eindrucksvoll:
Ein älterer Mann aus Baden-Württemberg sollte von der Deutschen Rentenversicherung Bund rund 47.000 Euro zurückzahlen – angeblich, weil er beim Antrag auf Witwenrente seine eigene Altersrente verschwiegen habe.
Doch diese Darstellung hielt einer genaueren Prüfung nicht stand.
Als der Witwer die Witwenrente beantragte, befand er sich in einer Vorruhestandsregelung und bezog zu diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld – und zwar etwa ein Jahr lang. Er war noch kein Altersrentner.
Bei der Beantragung der Witwenrente hatte er ausdrücklich angegeben, dass er Arbeitslosengeld im Rahmen dieser Vorruhestandsregelung bezog.
Nachdem der Arbeitslosengeldbezug endete, stellte er den Antrag auf vorgezogene Altersrente.
Und genau dort tat er das, was ihm später vorgeworfen wurde, angeblich nicht getan zu haben:
Beim Antrag auf Altersrente gab er korrekt an, dass er bereits eine Witwenrente erhielt – inklusive der vollständigen Versicherungsnummer seiner verstorbenen Ehefrau.
Mit anderen Worten:
Der Mann hatte alle relevanten Daten offen gelegt. Es gab keinerlei Verschweigen, keine Täuschung und erst recht keine grobe Fahrlässigkeit.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund unterstellte ihm dennoch grobe Fahrlässigkeit und forderte das Geld zurück.
Der Widerspruch blieb erfolglos.
Daraufhin zog der Betroffene vor das Sozialgericht Stuttgart.
Die Rentenversicherung argumentierte dort mit 32 Urteilen, die Rückforderungen bestätigten.
Der Kläger verlangte Einsicht in alle Entscheidungen.
Zunächst behauptete die DRV Bund, die Urteile seien „vor der mündlichen Verhandlung nicht verfügbar“.
Als jedoch angekündigt wurde, diesen Vorgang öffentlich zu machen, stellte die DRV plötzlich innerhalb weniger Stunden alle 32 Entscheidungen bereit.

Das Ergebnis dieser Prüfung war bemerkenswert:
Zwar betrafen alle Urteile Fälle von Witwenrenten – jedoch waren die Hintergründe völlig unterschiedlich.
Einmal ging es darum, dass ein 80-jähriger Rentner seine Einkünfte aus einer Selbstständigkeit nicht angegeben hatte,
in einem anderen Fall hatte ein Altersrentner seine weiterführende Beschäftigung als Arbeitnehmer verschwiegen,
in einem weiteren Verfahren wurde beanstandet, dass ein Rentner bei der neuen Witwenrente (55 %) seine betriebliche Altersversorgung nicht angegeben hatte,
und in einem weiteren Urteil war es die verschwiegenen Verletztenrente, die zur Rückforderung führte.
Es fehlte also jede Vergleichbarkeit.
Das Sozialgericht Stuttgart gab dem Kläger Recht.

Die DRV Bund legte Berufung beim Landessozialgericht Stuttgart ein.
Doch bereits in der kurzen Erörterung teilte das Gericht der Rentenversicherung mit, dass die Berufung zwar angenommen werde, man aber „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erneut verlieren“ werde.
Daraufhin zog die DRV Bund ihre Berufung zurück.
Der Mann musste keinen Cent zurückzahlen.
Dieses Beispiel zeigt deutlich:
Nicht jede Rückforderung der Rentenversicherung ist rechtmäßig.
Wer sauber gearbeitet und alle Angaben korrekt gemacht hat, sollte immer prüfen, ob sich ein Widerspruch oder eine Klage lohnt.
Bei der ersten Prüfung kann hier natürlich nicht die Deutsche Rentenversicherung selbst als Ansprechpartner genutzt werden – denn sie ist die Gegenseite.
Stattdessen sollte man sich an einen Fachanwalt für Sozialrecht, der auf die gesetzliche Rente spezialisiert ist, oder an einen unabhängigen Rentenberater wenden (zugelassen und registriert durch das Bundesjustizministerium).
Quellen & Aktenzeichen:
Hessisches Landessozialgericht, Aktenzeichen L 5 R 121/23; ergänzende Presseberichte und Gerichtsangaben.
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