Durchschnittsrente und TOP-10 Rente

#Rente in Deutschland: Erhalten Sie mehr als der Durchschnitt?

Die #Deutsche #Rentenversicherung (#DRV) teilt mit, dass an mehr als 21 Millionen #Rentnerinnen und #Rentner (Stand 01.07.2022) #Rente ausgezahlt wird.

Durchschnittlich waren dies 1.152 Euro.

Männer

1.244 Euro

Frauen

853 Eur

Bei den Werten sind die Beiträge zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung bereits abgezogen.

Etwa die Hälfte der Befragten aus Deutschland haben Angst vor Altersarmut.

49 Prozent der befragten Männer und 56 Prozent der befragten Frauen haben die Befürchtung.

Was muss man tun, um die gesetzliche Höchstrente zu erlangen?

Wer 45 Jahre lang durchgehend ein Gehalt in Höhe der #Beitragsbemessungsgrenze erhalten hat, kann den #Rentenhöchstsatz erhalten.

Hat ein Arbeitnehmer im Westen zwischen 1977 und 2022 in allen 45 Arbeitsjahren ein Gehalt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze verdient, betrüge die Höchstrente 3.141,82 Euro brutto oder 2.791,51 Euro netto (Werte ab 1. Januar 2023).

Könnte die Rente theoretisch noch höher sein?

Ja, durchaus. Hätte dieser Versicherte ab seinem 50.Lebensjahr Sonderzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung geleistet, wären weitere Entgeltpunkte möglich.

Steuerlich optimiert Kassen sich dann auch die Beiträge von der Steuer absetzen.

Im Idealfall wären nochmals etwa 8 Entgeltpunkte darüber möglich.

Hat ein Versicherter also immer über der Beitragsbemessungsgrenze West verdient, wäre die Berechnung etwa wie folgt:

45 Jahre x 2 Entgeltpunkte= 90 Entgeltpunkte

zuzüglich 8 Entgeltpunkte

= 98 Entgeltpunkte

Zum 1.1.2023 wäre dann die Höchstrente (West)

98 x 36,02 € = 3.529,96 €

abzüglich Kranken- und Pflegeversicherung

Zum 1.7.2023 steigt der aktuelle Rentenwert auf 37,60 €

Damit steigt die Brutto-Monatsrente auf 3.684,80 €.

Zu beachten ist, dass von dieser Rente dann noch folgende Beträge abzuziehen sind:

⁃ Krankenversicherung

⁃ Pflegeversicherung

⁃ Einkommensteuer

⁃ Kirchensteuer

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Rente beziehen und einfach nicht kündigen. Geht das?

Frührente plus Arbeit: Was gilt arbeitsrechtlich?

Frührente – also der Bezug der Altersrente vor dem Zeitpunkt der Regelaltersrente – bekommen und zugleich weiter im Job arbeiten – für viele Ältere eine interessante Option.

Doch was heißt das für das #Arbeitsverhältnis?

Inhalt

Muss ich meinen Arbeitgeber über meinen Antrag auf eine vorzeitige Altersrente informieren?

Darf mir der Arbeitgeber wegen des Renteneintritts kündigen?

Kann das Arbeitsverhältnis durch Tarifvertrag mit einer allgemeinen Befristungsregelung ausgehebelt werden, wenn nur eine vorgezogene Altersrente – mit oder ohne Abschlag – gezahlt wird?

Kann ich die Hochrechnung des Arbeitgebers ablehnen?

Hat der Renteneintritt Folgen für mein Arbeitsverhältnis?

Kann das Arbeitsverhältnis auch bei einer vorgezogenen Altersrente automatisch enden?

Kann ein Rentenantrag schaden, wenn Entlassungen und eine Sozialauswahl anstehen?

Zunächst kommt es darauf an, was in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt ist.

Vielfach dürften Sie im Arbeitsvertrag zum Thema vorzeitige Altersrente gar nichts finden.

Teilweise gibt es jedoch Regelungen im Tarifvertrag.

Beispiel —> Auswirkung bei Tarifbeschäftigten der Versicherungsbranche

„Das Arbeitsverhältnis endet spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem die/der Angestellte erstmals Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, oder mit Ablauf des Monats, in dem sie/er die Altersgrenze für eine Regelaltersrente nach den Bestimmungen der gesetzlichen der Rentenversicherung erreicht hat. Abweichende Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sind zulässig.“

Beispiel Manteltarifvertrag für das Private Versicherungsgewerbe (§15 Abs.6, die für Innendienst und den Werbeaußendienst (§ 23 Abs.2) gilt

Nach dieser Regelung könnte zwar der Arbeitgeber mit Beginn der Altersrente kündigen, allerdings wird der Arbeitgeber dies wohl im Zeitalter des Fachkräftemangel wohl kaum tun. Und im Rahmen der Gleichbehandlung kann der Arbeitgeber auch keine individuelle Entscheidung treffen. Fraglich wäre auch vor dem Arbeitsgericht, inwieweit der Arbeitgeber die betreffenden Mitarbeiter aufgrund dieser veralteten Regelung kündigt und auf der anderen Seite wieder Personal sucht und einstellt.

Es wäre vorstellbar, dass zeitlich überholte Tarifvertragsregelungen dann zu Abfindungen führen könnten.

Arbeitgeber werden – wenn sie gut beraten sind und nicht gerade Personal abbauen müssen – es eher akzeptieren, wenn ein Arbeitnehmer die Altersrente für langjährige – bzw. besonders langjährige – Versicherte neben seinem Gehalt weiter bezieht.

Im Übrigen ist die Regelung im Tarifvertrag nicht nur überaltert und noch im Zusammenhang mit den früheren Rentenregelungen zu sehen, sondern auch deshalb gerade im Wandel, weil die Hinzuverdienstgrenze bei den Altersrenten (vor der Regelaltersgrenze) weggefallen ist. Bedenklich ist diese Tarifregelung auch, weil §41 SGB VI hier andere Regelungen vorsieht (s. Unten im Text).

Übrigens können auch Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung bestehen (zB bei Pensionskassen §232 VAG, Konflikt von Arbeitsrecht und Aufsichtsrecht, s. Artikel ganz unten)

Was ist, wenn kein Tarifvertrag/Arbeitsvertrag hier Einschränkungen vorsieht?

Dann könnte man sagen: Der Rentenantrag geht Ihren Arbeitgeber nichts an. Das hilft Ihnen aber nicht weiter, weil der Arbeitgeber indirekt durch die Deutsche Rentenversicherung ohnehin von Ihrem Rentenantrag erfährt.

Informiert die Rentenversicherung meinen Arbeitgeber über meinen Rentenantrag?

So direkt tut sie das nicht. Indirekt kommt Ihr Arbeitgeber aber ins Spiel, wenn es um die Berechnung Ihrer Rente geht.

Da Sie einige Monate vor dem Renteneintritt Ihre Rente beantragen, wird Ihr letztes Arbeitsentgelt vor Rentenbezug in den meisten Fällen aufgrund einer Hochrechnung durch Ihren Arbeitgeber ermittelt.

Eine solche Hochrechnung fordert die gesetzliche Rentenversicherung bei Ihrem Arbeitgeber an, wenn Sie in einem Beschäftigungsverhältnis sind und Rente beantragen. Erhält Ihr Arbeitgeber eine entsprechende Anfrage von der Rentenversicherung, so ist für den Arbeitgeber natürlich klar zu erkennen, dass Sie einen Rentenantrag gestellt hat.

Kann ich die Hochrechnung des Arbeitgebers ablehnen?

Ja, das geht. Sie können in Frage 9.7.2. des aktuellen Rentenantragsformulars „Nein“ ankreuzen und so die Hochrechnung verhindern.

Doch die Deutsche Rentenversicherung benötigt natürlich die Information über das Gehalt der letzten Monate vor dem Rentenantrag.

Deshalb erhält Ihr Arbeitgeber eine maschinelle Anforderung zur Meldung der letzten Vor-Renten-Entgelte.

Hieraus geht zwar nicht hervor, warum diese Meldung verlangt wird. „Der Arbeitgeber erfährt somit nicht durch die Rentenversicherung von der Rentenantragstellung, allerdings wird jeder logisch mitdenkende Personalsachbearbeiter an der elektronischen Aufforderung seitens des Rentenversicherungsträgers, eine sogenannte GML57 Meldung für seinen Mitarbeiter im Rentenalter abzusetzen, erkennen, dass dieser einen Rentenantrag gestellt hat.

Tipp: Da Ihr Arbeitgeber ohnehin vom Rentenantrag erfährt, ist es sinnvoll, wenn Sie von vornherein mit offenen Karten spielen und ihm mitteilen, dass Sie ein vorgezogenes Altersruhegeld beantragen möchten. Vielfach dürfte das für den Arbeitgeber sowieso kein Problem sein.

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht müssen Sie Ihren Arbeitgeber ohnehin über den Rentenantrag informieren.

Denn bei Bezug einer vollen Altersrente ändert sich Ihr Krankenversicherungsbeitrag. Sie haben dann nämlich keinen Anspruch mehr auf Krankengeld.

Deshalb zahlen sie nur einen um 0,6 Prozentpunkte ermäßigten Krankenversicherungsbeitrag.

Diese Beitragsermäßigung teilen Sie sich – genau wie generell den Beitrag – mit Ihrem Arbeitgeber. Das bedeutet: Bei einem Bruttoentgelt von 3000 Euro zahlen Sie beispielsweise jeden Monat neun Euro mm weniger an Krankenversicherungsbeiträgen – ebenso wie Ihr Arbeitgeber.

Damit Ihr Arbeitgeber den korrekten Beitrag abführen kann, muss er über Ihren Vollrentenbezug informiert werden. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet. Dies regelt § 28o SGB IV.

Darf mir der Arbeitgeber wegen des Renteneintritts kündigen?

Nein, eine Kündigung allein wegen des Anspruchs auf Rente beziehungsweise Rentenbezugs ist verboten. Im sechsten Sozialgesetzbuch (SGB) findet sich ausdrücklich eine Regelung zu „Altersrente und Kündigungsschutz“. Darin heißt es:

„Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann“ (§ 41 SGB VI).

Die Deutsche Rentenversicherung formuliert es in ihren gemeinsamen rechtlichen Arbeitsanweisungen folgendermaßen: Der Gesetzgeber „legt fest, dass die Möglichkeit, eine Altersrente zu beziehen, nicht ausschlaggebend für eine Kündigung des Versicherten durch den Arbeitgeber sein darf“.

Falls Ihr Arbeitgeber Ihnen dennoch aus diesem Grund kündigt, können Sie hiergegen mit einiger Aussicht auf Erfolg vor dem Arbeitsgericht klagen.

Hat der Renteneintritt Folgen für mein Arbeitsverhältnis?

Das hängt davon ab, was im Arbeitsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt ist. Das Arbeitsrecht unterscheidet nämlich fein säuberlich zwischen Befristung/Fristablauf und Kündigung.

Das bedeutet: Ihr Arbeitgeber darf Ihnen zwar nicht kündigen, aber das Arbeitsverhältnis kann automatisch aufgrund einer Befristung enden.

Eine Befristung des Arbeitsvertrags auf das 65. Lebensjahr beziehungsweise auf das „reguläre Renteneintrittsalter“ ist erlaubt und findet sich in vielen Tarif- und Arbeitsverträgen. Sie ist nach § 41 SGB VI völlig in Ordnung.

Kann das Arbeitsverhältnis auch bei einer vorgezogenen Altersrente automatisch enden?

Ja, aber nur unter einer Bedingung. Eine solche Vereinbarung ist nur dann rechtsgültig, wenn sie „innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt [also dem für die Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente geltenden Alter] abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist“ (§ 41 SGB VI). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist eine Befristungsregelung im Arbeitsvertrag nicht rechtsgültig.

Es reicht nicht, dass die Befristungsregelung in Ihrem Arbeitsvertrag steht. Sie muss darüber hinaus in den letzten drei Jahren vor Ihrem (möglichen) vorgezogenen Renteneintritt bestätigt worden sein.

Kann ein Rentenantrag schaden, wenn Entlassungen und eine Sozialauswahl anstehen? (Sozialplan)

In solchen Fällen kommt es gar nicht unbedingt auf Ihren Rentenantrag an. Es kann Ihnen schaden, wenn Sie überhaupt die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente erfüllen – auch wenn sie diese gar nicht beantragen.

Dazu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 8. Dezember 2022 entschieden, dass Rentennähe oder Rentenbezug bei der Sozialauswahl „Minuspunkte“ ergeben können (Az. 6 AZR 31/22).

So kann es sozial gerechtfertigt sein, einen 40jährigen Familienvater von der Entlassung zu verschonen und dafür einen 63jährigen zu entlassen, der innerhalb des nächsten Jahres eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen könnte.

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Das BAG befand: Selbst eine „Rentennähe“, also die Möglichkeit innerhalb der nächsten beiden Jahre, eine vorgezogene Altersrente zu beziehen, kann bei einer Sozialauswahl negativ berücksichtigt werden.

Was ist wenn ich Witwe(r) bin?

Bei einer #Hinterbliebenenrente (§97 SGB IV) findet eine Anrechnung der Renten, selbstständigen Einkünften und Einkünften aus Beschäftigungen statt. Einkünfte aus der betrieblichen Altersversorgung werden nur bei der sogenannten „neuen Hinterbliebenenrente (sogenannte 55%-Rente) angerechnet ((§ 314 SGB VI, Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes).

Hier sollten die Auswirkungen auch durch einen Rentenberater geprüft werden. Grund: Ein früherer Rentenbezug mit Abschlag könnte zu einer kürzeren Kürzung bei der Witwenrente – Witwerrente – führen. So könnte eine Witwe die Altersrente mit Abschlag in Anspruch nehmen und ggf. weiter arbeiten. Mit Beginn der Regelarbeitszeit würde dann ggf. aufgrund der geringeren Altersrente (im Vergleich zur Regelaltersrente) die Rentenkürzung bei der Witwenrente geringer ausfallen. Die genaue Prüfung ist sehr individuell. Hierzu sind durch den Rentenberater sogenannte „Was-wäre-wenn“ – Hochrechnungen notwendig.

Ergänzende Hinweise zur betrieblichen Altersversorgung und die Auswirkungen speziell bei Pensionskassen:

In Bezug auf eine Zusatzversorgung in einer Pensionskasse ist die Besonderheit von §232 VAG zu beachten! Eine Teilrente von 10% müsste bei der ZVK zu einer anteiligen Kürzung führen.

Die Definition der Pensionskasse in § 232 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) beschreibt die Pensionskasse unter anderem als „rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Todes ist und das (…) Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorsieht“.

Dass der oder die Versorgungsberechtigte einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf vorgezogene Betriebsrente haben kann, auch wenn das Erwerbseinkommen nicht wegfällt, führt im Deckungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und der Pensionskasse zu Schwierigkeiten, weil der Gesetzgeber § 232 VAG bei der Gesetzesänderung zum Wegfall der Hinzuverdienstgrenze unverändert gelassen hat.

Man denke sich den Fall, in dem Mitarbeitende von ihrem Arbeitgeber eine Versorgungszusage erhalten haben und nach dieser Zusage Anspruch auf vorgezogene Betriebsrenten besitzen, obwohl sie daneben noch beim zusagenden Arbeitgeber weiterarbeiten und von diesem auch noch Erwerbseinkommen beziehen. Wenn diese Zusage über eine Pensionskasse durchgeführt wird, besteht im Arbeitsverhältnis zwischen Mitarbeitenden und Arbeitgeber der Anspruch auf Leistung. Im Deckungsverhältnis zwischen Pensionskasse und Arbeitgeber wäre die Pensionskasse nach § 232 VAG aber aufsichtsrechtlich gehindert, zu leisten. Auch hier droht eine Einstandsverpflichtung des Arbeitgebers.

Ist die Pensionskasse also immer gehindert, zu leisten, wenn Versorgungsberechtigte noch Erwerbseinkommen beziehen?
Ein Jurist wird hier sagen: „Das kommt drauf an. „

Nach meiner Auffassung müsste wie folgt differenziert werden:

  1. Bei denjenigen Berechtigten, die betriebstreu bleiben und eine Pensionskassenleistung neben dem Erwerbseinkommen des die bAV zusagenden Arbeitgebers erhalten sollen, besteht das zuvor beschriebene aufsichtsrechtliche Risiko.
  2. Bei denjenigen Berechtigten aber, die mit unverfallbarer Anwartschaft auf eine Pensionskassenleistung beim zusagenden Arbeitgeber ausgeschieden sind und nun eine Pensionskassenleistung neben einem völlig anderen Erwerbseinkommen bei einem neuen Arbeitgeber erhalten sollen, spricht viel dafür, anzunehmen, dass die Voraussetzung des „Wegfall des Erwerbseinkommens“ in § 232 VAG erfüllt ist.

Mit dem Erwerbseinkommen in § 232 VAG ist m.E. nur dasjenige Einkommen gemeint, das Berechtigte vom zusagenden Arbeitgeber beziehen und das Grundlage für die Pensionskassenversicherung war, denn die Pensionskassenleistung soll nur dessen Wegfall kompensieren.

Anderes Erwerbseinkommen hindert die Pensionskasse nicht zu leisten. Diese Auffassung ist aber bisher nicht rechtlich entschieden.

Die BaFin und der Gesetzgeber sind gehalten, hier entsprechende Klarheit zu schaffen, die gesetzlichen Vorschriften entsprechend nachzubessern und die Voraussetzungen des VAG an die nach Inkrafttreten des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes am 01.01.2023 geltende Lebenswirklichkeit und die geänderten arbeitsrechtlichen Vorschriften anzugleichen.

Rente kriegen ist nicht schwer, die optimale Renten mit voller weiteren Gehaltszahlung zu bekommen, um so mehr. Die Hilfe durch einen Rentenberater / Fachanwalt für Arbeitsrecht kombiniert mit einem Fachanwalt für Sozialrecht zahlt sich durchaus aus.

Ergänzung zum Thema vorgezogene Altersrente:

Versicherte können die Höhe der Teilrente in beliebigen Prozentschritten mit zwei Dezimalstellen (Nachkommastellen) wählen. Die Teilrente muss allerdings mindestens 10,00 Prozent der Vollrente betragen (§ 42 Abs. 1 SGB VI). Sie kann höchstens in Höhe von 99,99 Prozent in Anspruch genommen werden.


Quelle: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0026_50/gra_sgb006_p_0042.html )

Hinweis:

In der Vergangenheit haben die Rentenversicherungsträger die Auffassung vertreten, dass eine frei gewählte Teilrente nur in vollen Prozentschritten gewählt werden könne und somit höchstens 99 Prozent betrage. Diese Rechtsauffassung wurde inzwischen aufgegeben (AGVR 4/2022, TOP 4).

Als Teilrente zu beanspruchende Altersrenten

Als Teilrente können folgende Renten in Anspruch genommen werden:

  • sämtliche nach den Vorschriften des SGB VI festgestellte Altersrenten – auch die Regelaltersrente – und
  • die nach den bis zum 31.12.1991 geltenden Vorschriften des AVG/RVO/RKG festgestellten Altersruhegelder, wenn die Berechtigten nach dem 01.12.1926 geboren sind.

Nicht als Teilrente, sondern ausschließlich als Vollrente, können die Renten in Anspruch genommen werden, die nach § 302 Abs. 1 SGB VI seit 01.01.1992 als Regelaltersrente zu leisten sind beziehungsweise nach § 302 Abs. 2 SGB VI als Regelaltersrente gelten. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten vergleiche GRA zu § 302 SGB VI, Abschnitt 4.

Kategorien:

#Gesetzliche #Rentenversicherung, #Regelaltersrente, #Rentenberater Tags: #Altersrente, #Rente kassieren und nicht kündigen

#Sozialplan, #Altersrente für #besonders #langjährig #Versicherte #Tarifvertrag #Private #Versicherungsgewerbe #Kündigung und #Befristung

Was ist Rentensplitting?

#Rentenansprüche, die in einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gesammelt wurden, werden durch das #Rentensplitting partnerschaftlich zwischen beiden Parteien aufgeteilt.

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„Splitting“ ist ein englischer Begriff und heißt übersetzt „Teilung“. 

Beide Partner werden in dem Verfahren so gestellt, als hätten sie während der Ehe oder Lebenspartnerschaft gleich hohe Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben:

Jede Partei erhält jeweils die Hälfte der gemeinschaftlichen Rentenanwartschaften. So kann die eigene Rente erhöht oder die Wartezeit für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt werden. 

Nachteil: Der Anspruch auf eine Witwer- oder Witwenrente, wenn das Rentensplitting in Anspruch genommen wird.

Empfehlenswert ist eine umfassende Beratung, um festzustellen, ob das Rentensplitting oder eine Hinterbliebenenrente die günstigere Option darstellt. 

So kann es durchaus sein, dass das Rentensplitting sich auch zum Nachteil auswirkt.

Ebenso kann sich das Rentensplitting auch Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung oder die Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung in bestimmten Konstellationen auswirken.

Hilfreich ist hier auf jeden Fall mindestens eine Erstberatung bei einem unabhängigen #Rentenberater.

Erste Informationen gibt es auch bei der Deutsche Rentenversicherung.

Die kostenfreie Broschüre „Rentensplitting – partnerschaftlich teilen“ der Deutschen Rentenversicherung bietet hier grundsätzliche Infos.

Link zum Download der Broschüre—>

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/rentenspltting_partnerschaftlich_teilen.pdf?__blob=publicationFile&v=3

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Wer Rente frühzeitig plant hat oft mehr Rente

Rententipps – Was Du frühzeitig beachten solltest, wenn Du in Rente gehen möchtest.

Wer nur zur #Rentenantragstelle 3 Monate vor der Rente die #Rente beantragt, macht etwas falsch.
Zum einen sind die Rentenantragstellen bei den Gemeinden überlastet und zum zweiten nur unzureichend umfangreich geschult.
Es ist besser bereits 5 Jahre vor der Rente sich von einem #Rentenberater beraten zu lassen.
Sofern auch eine betriebliche Altersversorgung vorhanden ist, sollte der Rentenberater auch hierfür qualifiziert sein (Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH).

Wird frühzeitig diese Beratung genutzt, dann kann die Altersversorgung durchaus höher sein.

Für die #Erstberatung verlangen die Rentenberater etwa 180 Euro (zuzüglich MwSt).

Was man selbst im Voraus machen sollte:

  1. Zeiten überprüfen, um Lücken zu schließen
    Sie können online oder telefonisch bei der Deutschen Rentenversicherung Ihren #Versicherungsverlauf beantragen, um zu überprüfen, ob Ihre Schul- und Versicherungszeiten korrekt eingespeichert wurden. Wenn alle Lücken geschlossen sind, schenken Sie kein Geld her.
  2. Kindererziehungszeiten beantragen Die Zeit der Kindererziehung verbessert die Rente: Nicht nur die Mutter, auch der Vater kann #Kindererziehungszeit erhalten, wenn er eine Zeit lang das Kind überwiegend erzogen hat. Für Kinder, die vor dem 1.1.1992 geboren wurden, sind 30 Monate Kindererziehungszeit festgelegt, danach 36 Monate pro Kind.
  3. Frühzeitige #Rentenhochrechnungen auch mit der Möglichkeit von #Sonderzahlungen
    In bestimmten Fällen ist es möglich und sinnvoll zusätzliche Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzubezahlen.
    Ob und wie viel zusätzlich eingezahlt werden kann und sinnvoll ist, kann der Rentenberater mit Ihnen gemeinsam eruieren.
  4. Frühzeitige #Rentenantragstellung
    Sie sollten frühzeitig den #Rentenbeginn planen: Ab dem Zeitpunkt, an dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, haben Sie höchstens drei Monate Zeit, rückwirkend Ihren Antrag zu stellen. Also gut aufpassen, damit Sie pünktlich zum Renteneintritt die Zahlung erhalten.
  5. Freibetrag sichern Welcher Anteil der Rente der #Besteuerung unterliegt, ist vom Jahr der Antragstellung abhängig. Der steuerliche Freibetrag verringert sich mit jedem weiteren Jahr der Antragstellung um ein Prozent.
  6. Unbegrenzter #Hinzuverdienst Bisher galt für vorgezogene Altersrenten eine Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro im Jahr. Seit dem 1.1.2023 gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Heißt: Rentner müssen keine Angst haben, dass ihre Rente gekürzt wird, wenn sie was dazuverdienen. Sie können zwei Einkünfte nebeneinander beziehen: Rente und Arbeitsentgelt.
    Beispiel: Sie arbeiten neben Ihrer Rente ab dem 1. Januar 2023 weiter mit einem Brutto-Monatsgehalt von 1000 Euro. Damit zahlen Sie weiter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ein. Im Januar 2026 erreichen Sie die Regelaltersrente. Ab da erhöht sich Ihre Rente um etwa 30,06 Euro brutto monatlich. Macht im Jahr 360 Euro mehr brutto an Rente.
  7. #Altersteilzeit
    Hier unterscheidet man zwei Formen: Das #Gleichverteilungsmodell, bei dem die Arbeitszeit auf die Hälfte gekürzt und auf die gesamte Dauer der #Altersteilzeit verteilt wird. Einige #RENTENEXPERTEN bevorzugen das Blockmodell, um früher aus dem Berufsleben auszusteigen.

Im Blockmodell kann die maximale Dauer drei Jahre betragen.

Bedeutet, dass man 1,5 Jahre arbeitet und 1,5 Jahre freigestellt wird.

Allerdings kann eine längere Frist durch einen Tarifvertrag oder andere Regelungen vorgesehen werden.

Dabei verzichtet man auf 50 Prozent des Gehalts, bekommt aber über die Aufstockungen Geld dazu.

Der Aufstockungsbetrag ist steuer- und abgabenfrei.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient in Vollzeit 2000 Euro brutto im Monat. Wenn er in Teilzeit arbeitet und nur die Hälfte des Vollzeitgehalts verdient (1000 Euro brutto im Monat), beträgt der Rentenversicherungsbeitrag 18,6 Prozent von 1000 Euro, also 186 Euro.

Der Arbeitgeber muss zusätzlich einen Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 Prozent von 80 Prozent der 1000 Euro zahlen, was 148,80 Euro ausmacht.

Insgesamt beträgt der Rentenversicherungsbeitrag damit 334,80 Euro. So unterscheiden sich der Rentenversicherungsbeitrag in Altersteilzeit (334,80 Euro) zu dem Vollzeit-Beitrag (372 Euro) kaum.

  1. Einmaliger Freibetrag für die Sozialversicherung
    Seit dem 1.1.2023 beträgt der einmalige Krankenversicherungs-Freibetrag 169,75 Euro. Sprich: Erst ab dieser Höhe werden Krankenversicherungs-Beiträge auf Versorgungsbezüge fällig.

Beispiel: Eine Frau im Rentenalter bezieht eine Betriebsrente in Höhe von jeweils 75 Euro und 125 Euro. Diese werden zusammengerechnet, macht 200 Euro.

Die Berechnungsgrundlage für die KV-Beiträge sind 200 Euro abzüglich des Freibetrages. Dies gilt allerdings nicht beim Pflegeversicherungsbeitrag. Somit muss die Rentnerin lediglich 30,25 Euro an Krankenversicherungsbeiträgen zahlen, anstatt der früher berechneten 32,40 Euro. Macht im Jahr ein Plus von knapp 44 Euro.

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Höchstrente bis 3.500 Euro möglich

aber nur in einem Ausnahmefall, der wahrscheinlich nur 5 Mal vorkommt.

Eine hohe Rente im Alter? So sind 3000 Euro möglich. Und sogar auch 3.500 Euro.

In Deutschland haben es Rentner:innen schwer, gesetzliche Alterseinkünfte von mehr als 3.000 Euro zu bekommen. Das hat die FAZ berechnet. Demnach bekommen lediglich 50 Rentner:innen in Deutschland eine Rente von mehr als 3.000 Euro – gesetzlich wohlgemerkt.

Die Deutsche Rentenversicherung wollte das auf Nachfrage nicht bestätigen, schreibt das Blatt weiter. Aus dem Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung gehe nur hervor, dass es bei 50 Fällen sehr wahrscheinlich sei, dass sie mehr als 3.000 Euro Rente haben. Die offizielle Staffelung der Rentenversicherung geht nur bis 2.400 Euro im Monat. Wie viel der höchstbeziehende Rentner:innen in Deutschland bekommt, mag die Versicherung nicht sagen.

„Wohl aber, dass derzeit nur 0,6 Prozent der Rentner:innen mehr als 2.400 Euro Auszahlbetrag im Monat haben. Also einer von 160. Und da sind Steuern und Krankenversicherung noch nicht einmal abgezogen“, heißt es weiter.

Wie kommt man auf 3.000 Euro Rente?

Und wie berechnet sich die Rente? Nun, in diesem Jahr für rund 43.000 Euro Bruttojahreseinkommen – das ist das deutsche „Durchschnittsentgelt“ – einen Entgeltpunkt. Der ist aktuell rund 36 Euro Rente wert

Beiträge eingezogen werden bis zu einem Jahreseinkommen von 87.600 Euro im Jahr (umgerechnet 7300 Euro im Monat). Wer das schafft, bekommt gut zwei Entgeltpunkte pro Jahr. Wer 45 Jahre immer an der Obergrenze verdient hat, kommt auf gut 90 Entgeltpunkte und damit mehr als 3200 Euro Rente.  

Und es kann sogar noch eine höhere Rente gezahlt werden.

Ein rentennaher Versicherter bezahlte auf Antrag vom letzten Jahr im Jahr 2022 und 2023 einen Gesamtbeitrag von Brutto 65.000 Euro in die GRV.

Der Nettoaufwand (abzüglich Steuervorteil von rund 42 %, 27.300 Euro) war der Nettoaufwand 37.700 Euro).

Dies bringt nochmals eine um ca 300 Euro höhere Rente, so dass die Bruttorente 3.500 Euro beträgt.

Allerdings gehen davon noch bei gesetzlich Versicherten Kranken- und Pflegepflichtbeiträge weg. Ebenso ist die Rente zu versteuern.

Auf der anderen Seite steigt die gesetzliche Rente auch für die Sonderzahlung an.

Die Rentensteigerung ist von der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes abhängig. Und dieser aktuelle Rentenwert wird durch die steigenden Gehälter (besonders durch die Inflation) weiter sogar überproportional ansteigen.

Dividiert man den Nettoeinmalbeitrag 37.700 Euro durch die mtl. Rentenerhöhung von 300 Euro, dann wäre der Break Even nach 11,48 Jahren.

Berechnet man die unter Berücksichtigung von KVdR-Mehrbeitrag und Pflegepflichtbeitrag, dann sinkt die Bruttorente auf 240 Euro. Der Break Even wäre dann nach 13,09 Jahren erreicht.

Berechnet man darüber hinaus, dass die Steuer in der Rente bei 30% wäre, dann würde die Rente um 90 € geringer. Die Rente wäre dann netto bei 150 Euro Netto.

Allerdings ist nicht zu vernachlässigen, dass die Rente durch die Erhöhung des aktuellen Rentenwertes dynamisch wächst; und dies durch die Inflation und Gehaltssteigerungen stärker, als in der Vergangenheit.

Hier kurze Übersicht aktueller Rentenwert (West)

2002: 25,86 €

2012: 28,07 €

2022: 36,02 €

2023: 37,60 €

Innerhalb von 21 Jahren ist der aktuelle Rentenwert um 45 % gestiegen.

Unterstellt man „nur“ diese Steigerung, dann steigt die Rente von Brutto 300 € auf 435 € (Netto/Netto auf ca 220 Euro).

Im schlechtesten Beispielfall wäre der Break-Even nach knapp 17 Jahren erreicht.

Bei Rentenbeginn mit 65 wäre mit 82 Jahren die Sonderzahlung „rentabel“ gewesen.

Wird eine Hinterbliebenenrente gezahlt wäre dies ebenso noch zu berücksichtigen.

Geht man davon aus, dass dieser Versicherte in 2 Jahren in Rente geht, wird der aktuelle Rentenwert wohl dann bei rund 41 stehen wird, dann ergibt sich bis dahin eine mtl. Rente von 3.983 € (Berechnung: 3.500€ /36,02×41).

Beiträge freiwillig nachzahlen vor 45

#Rentenbeiträge für bestimmte #Ausbildungszeiten #nachzuzahlen, ist für #Arbeitnehmerinnen und #Arbeitnehmer eine der wenigen Möglichkeiten, um im Nachhinein noch Rentenlücken zu stopfen. Das geht aber #nur für #Ausbildungszeiten, die für die #Rente #nicht #berücksichtigt werden.

Frist für Antrag nicht verpassen

Dazu zählen Zeiten für den #Besuch einer

-#Schule,

-#Fach- oder Hochschule sowie für die

-#Teilnahme an einer #berufsvorbereitenden #Bildungsmaßnahme

zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr.

#Versicherte können auch #Beiträge für #Ausbildungszeiten nachzahlen, die ab dem 17. Geburtstag #länger #als #acht #Jahre #gedauert haben, also #über den 25. Geburtstag hinaus.

Oder für Zeiten der Immatrikulation nach Abschluss eines Studiums.

„Für Zeiten, die bereits mit Beiträgen belegt sind, können keine freiwilligen Beiträge nachgezahlt werden“, sagt die Sprecherin.

ACHTUNG!

Wer freiwillig nachleisten möchte, muss spätestens bis zum 45. Geburtstag einen entsprechenden Antrag gestellt haben.

Freiwillige Nachzahlungen können Steuerzahler entlasten, denn die Beiträge können in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Was bringt das überhaupt?

Wer #freiwillig #Rentenbeiträge nachschießt, bessert seinen #Rentenanspruch auf und kann unter Umständen früher in Rente gehen, wenn dadurch sogenannte Mindestversicherungszeiten erfüllt werden.

Langjährig Versicherte können ab 35 Beitragsjahren vorzeitig eine Rente beziehen, allerdings mit Abschlägen (Ausnahme Schwerbehinderung 50%, dann ab 35 Jahren auch Abschlagsfreie Rente).

Wer im Laufe seines Lebens absehbar keine fünf Jahre in die Rentenkasse einzahlen wird, könne durch freiwillige Nachzahlung dieses Ziel erreichen, um überhaupt einen Anspruch auf Altersrente zu haben, erklärt die Sprecherin der Deutschen Rentenversichung.

Freiwillige Nachzahlung hat Grenzen

Sogar für Personen, die so geringe Altersbezüge erwarten, dass sie im Alter auf Grundsicherung angewiesen sind, kann sich eine freiwillige Einzahlung in die Rentenkasse lohnen.

Denn seit einigen Jahren gibt es Freibeträge bei der Grundsicherung für Renten, die durch freiwillige Nachzahlung von Rentenbeiträgen erhöht wurden.

Der freiwilligen Nachzahlung sind gewisse Grenzen gesetzt.

Derzeit müssen Versicherte für jeden Monat, den sie nachversichern möchten, mindestens 83,70 Euro einzahlen.

Bei 1320,60 Euro ist aktuell Schluss.

Klar, je höher die Nachzahlung, umso mehr erhöht sich der spätere Rentenanspruch.

Die Beitragszahlungen können auch über fünf Jahre in Raten bezahlt werden.

Das geht dann auch über das 45. Lebensjahr hinaus.

Wichtig ist, dass der Antrag vor dem 45.Lebensjahr gestellt wird.

Wichtiger Hinweis, wenn Erwerbsminderung aufgrund von Krankheiten oder Unfall droht und noch nicht besteht.

In diesem speziellen Fall kann es ratsam sein die #Nachzahlung möglichst in Höhe des #Höchstbeitrages nachzuzahlen.

Grund: Die ermittelten Entgeltpunkte aus der Vergangenheit (also auch aus der freiwilligen Nachzahlung) werden im Rahmen einer Durchschnittsbildung auf die zukünftige Zeit hochgerechnet (sogenannte #Zurechnungszeit). Ist der Durchschnitt beispielsweise bei 1,5, dann wird pro Zurechnungsjahr 1,5 Entgeltpunkte angerechnet.

Hat ein Versicherter in der Vergangenheit 1,5 Entgeltpunkte pro Jahr erreicht und bezahlt für ein Jahr nur den Mindestbeitrag nach, dann sinkt der durchschnittliche Entgeltpunktewert. Für die Zurechnungszeit bedeutet dies dann ebenso eine geringere Anzahl von Entgeltpunkten.

Ob sich eine Nachzahlung von Rentenbeiträgen tatsächlich lohnt, hängt immer vom Einzelfall ab und muss genau geprüft werden.

Hierbei müssen auch ggf. Abhängigkeiten

⁃ zur betrieblichen Altersversorgung

⁃ Witwenversorgung

⁃ staatlichen Sozialleistungen (z.B. Bürgergeld, Wohngeld)

berücksichtigt werden.

Hilfreich ist auf jeden Fall eine individuelle Beratung, beispielsweise durch einen zugelassenen Rentenberater, der auch in der bAV die Fachkompetenz besitzt.

Im Rahmen der Beratung werden dann bei der DRV sogenannte „Was wäre wenn“-Berechnungen analysiert.

http://www.Renten-Experte.de

www.bAV-Experte.de

Hinzuverdienst in der vorgezogenen Altersrente

Die #Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene #Altersrenten wird zum 1. Januar 2023 aufgehoben.

#Frührentnerinnen und #Frührentner hatten bislang eine so genannte #Hinzuverdienstgrenze zu berücksichtigen. Bei den #Altersrenten gibt es nun grundsätzlich keine Begrenzung des anrechnungsfreien Hinzuverdienstes mehr. Durch die neue Regelung sollen die Versicherten eine noch größere Flexibilität beim Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand erhalten.

Die #Hinzuverdienstgrenzen bei den #Erwerbsminderungsrenten richten sich ab 2023 nach der Lohnentwicklung und werden jährlich angepasst.

Hier ist auch der zeitliche Umfang der Tätigkeit zu beachten.

Aufgrund der Neuregelungen können erwerbsgeminderte Rentnerinnen und Rentner innerhalb ihres Leistungsvermögens einen höheren Hinzuverdienst erzielen.

Dadurch soll eine Brücke zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gebaut werden.

Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.1.2023

Q

Gesetzliche Rentenversicherung ab 1.1.2023 etwas anders

Zum Jahresbeginn 2023 ergeben sich in der gesetzlichen Rentenversicherung verschiedene Änderungen, auf die die Deutsche Rentenversicherung hinweist.

Reguläre Altersgrenze wird angehoben

Die Altersgrenze für die reguläre Altersrente steigt zu Beginn des nächsten Jahres auf 66. Das gilt für Versicherte, die 1958 geboren wurden und im nächsten Jahr 65 werden. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter weiter. 2031 ist die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.

Altersgrenze für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte steigt

Bei der abschlagsfreien „Rente ab 63“ für besonders langjährig Versicherte steigt die Altersgrenze für 1960 Geborene auf 64 Jahre und vier Monate. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter weiter, bis 2029 dann die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht sein wird. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann in Anspruch nehmen, wer mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war.

Hinzuverdienstgrenze für vorzeitige Altersrenten fällt weg

Ab Januar 2023 wird die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogenen Altersrenten wegfallen. Zusätzliche Einkünfte führen somit nicht mehr zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Mit der Regelung soll die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtert werden. Die Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze gilt für Neu- und Bestandsrentner.

Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung steigen

Änderungen gibt es auch bei den Hinzuverdienstregelungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Erwerbsminderungsrenten können ab 1. Januar 2023 unter Beachtung dynamischer Hinzuverdienstgrenzen bezogen werden. Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von rund 35.650 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung von rund 17.820 Euro.

Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente berechnet sich aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten. Zusätzlich werden erwerbsgeminderte Menschen durch eine sogenannte Zurechnungszeit so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und Beiträge gezahlt. Dadurch erhalten sie eine höhere Rente. Seit 2019 wird die Länge der Zurechnungszeit an das reguläre Rentenalter angepasst. Endete die Zurechnungszeit bei einem Rentenbeginn im Jahr 2022 mit 65 Jahren und elf Monaten, so endet diese bei einem Rentenbeginn im Jahr 2023 mit 66 Jahren.

Beitragssatz bleibt stabil

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2023 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung.

Beitragsbemessungsgrenze ändert sich

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt in den alten Bundesländern von monatlich 7.050 auf 7.300 Euro und in den neuen Bundesländern von monatlich 6.750 auf 7.100 Euro. Sie bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüberhinausgehendes Einkommen werden keine Beiträge gezahlt.

Freiwillige Versicherung: Mindest- und Höchstbeitrag steigt

Auf 96,72 Euro steigt 2023 der Mindestbeitrag. Grund hierfür ist die Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro je Stunde und der damit verbundenen Erhöhung der Minijobgrenze auf 520 Euro monatlich. Der Höchstbetrag zur freiwilligen Versicherung für das Jahr 2023 steigt in den alten und neuen Bundesländern von 1.311,30 Euro auf 1.357,80 Euro im Monat. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können alle zahlen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und mindestens 16 Jahre alt sind. Sie dürfen allerdings nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sein. Ausgeschlossen von der Möglichkeit sind auch Versicherte, die die reguläre Altersgrenze erreicht haben und eine volle Altersrente beziehen.

Midijob: Höchstgrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich steigt

Die seit Oktober 2022 geltende monatliche Höchstgrenze für Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich wird ab 1. Januar 2023 von 1.600 Euro auf 2.000 Euro angehoben. Arbeitnehmer, die regelmäßig zwischen 520 Euro und 2.000 Euro verdienen, gelten als Midijobber. Bei einem Verdienst innerhalb dieses Übergangsbereichs zahlen Midijobber einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung, der bis zum Erreichen der Obergrenze von 2.000 Euro steigt und erst dann der vollen Beitragshöhe entspricht. Die Rentenansprüche vermindern sich dadurch aber nicht, sondern werden auf Basis des vollen Verdienstes berechnet.

Höherer Steueranteil für Neurentner

Wer 2023 in den Ruhestand geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern. Ab Januar 2023 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil von 82 auf 83 Prozent. Somit bleiben 17 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenbetrag bestehen.

Was beim Tod beachtet werden muss

Was müssen Sie bei der Rente beachten, wenn ein Angehöriger stirbt?

Sehr hilfreich bei der rechtlichen Vorsorge ist der #Notfallordner – #Vorsorgeordner von

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Sie sollten den Sterbefall möglichst bald beim Renten Service der Deutschen Post melden.

Das Standesamt stellt Ihnen zur Abmeldung bei der Rentenversicherung ein spezielles Exemplar der Sterbeurkunde aus. Falls die Abmeldung nicht vom Bestattungsunternehmen erledigt wird, ist es am einfachsten, sie persönlich in der nächsten Postfiliale vorzunehmen.

Nehmen Sie den Rentnerausweis des Betroffenen beziehungsweise eine Mitteilung über Leistungen aus der Rentenversicherung sowie die Sterbeurkunde mit.

Wie lange erhält der Verstorbene Rente?
Gesetzliche Renten, die der Betroffene zuletzt erhalten hat, werden bis zum Ende des Todesmonats gezahlt. Paragraf 102, Absatz 5 SGB VI regelt hierzu nämlich: „Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.“ Das auf dem Konto des Verstorbenen eingehende Geld geht in die Erbmasse ein beziehungsweise kann zur Deckung entstehender Kosten genutzt werden. Das gilt für alle Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, also für Altersrenten, Hinterbliebenenrenten, Erwerbsminderungsrenten und Erziehungsrenten.

Gerade bei Todesfällen am Monatsende kommt es häufig vor, dass auch im Folgemonat noch Rente überwiesen wird. Die zuviel gezahlten Beträge werden in der Regel automatisch zurückgebucht. „Es ist daher ratsam, das Konto des Berechtigten noch für eine Weile bestehen zu lassen“, rät Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Welche Ansprüche hat der hinterbliebene Partner?
Nur für den hinterbliebenen Ehe- beziehungsweise offiziellen Lebenspartner gilt die Regelung des sogenannten Sterbevierteiljahrs. Für die drei Monate nach dem Tod des Rentenbeziehers gelten bei der Witwer- und Witwenrente Sonderregelungen. In dieser Zeit erhalten selbst sehr gut situierte Witwen oder Witwer Hinterbliebenenrente – soweit der Verstorbene eine Altersrente bezog beziehungsweise die Anspruchsvoraussetzungen erfüllte.

Und: Die Hinterbliebenenrente wird in dieser Zeit in der Höhe der gesetzlichen Rente des Verstorbenen gewährt. Praktisch bedeutet dies für den – überwiegend anzutreffenden – Fall, dass der Verstorbene bereits Altersrente erhalten hat: Die Altersrente wird nicht nur im Sterbemonat, sondern auch in den folgenden drei Monaten in voller Höhe weitergezahlt.

Erst nach dem Sterbevierteiljahr greifen die eigentlichen Regeln der Hinterbliebenenrente. Als Hinterbliebenenrente wird nur ein Teil der Rente des Verstorbenen gezahlt. Bei der so genannten „großen Hinterbliebenenrente“, die den Betroffenen zumeist zusteht, sind dies 60 beziehungsweise 55 Prozent der (möglichen) Altersrente des Verstorbenen. Einkommen der Witwe oder des Witwers wird dabei auf die Rente angerechnet.

WICHTIGER Unterschied zwischen „alter und neuen Witwenrente“ ist auch die Anrechenart auf die Witwenrente.
Während bei der „alten Witwenrente“ nur:

  • Arbeitslohn
  • Einkünfte aus Selbstständigkeit, Landwirtschaft ….
    angerechnet wird,

wird bei der neuen Witwenrente auch die Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung – bAV- angerechnet.

Beim Arbeitslohn der/des Witwe/Witwers kann es auch sinnvoll sein, eine betriebliche Altersversorgung noch zu vereinbaren, damit der Arbeitslohn reduziert wird die Witwenrente nicht gekürzt wird.

Dies muss vor dem Abschluss von einem Berater geprüft werden, der die notwendige Fachkompetenz hat.

Ideale Voraussetzungen für diese Beratung haben Berater, die als

  • Betriebswirt (bAV)
  • mit einer Sachkundeprüfung zum Rentenberater
    haben.

Drei Monatsrenten auf einmal
Nach dem Tod eines Rentenbeziehers kommen auf den hinterbliebenen Ehe- beziehungsweise offiziellen Lebenspartner zahlreiche finanzielle Lasten zu. Daher zahlt die Rentenversicherung auf Antrag die drei vollen Monatsrenten, die der Witwe oder dem Witwer zustehen, auf einmal aus. Die Regelung wird oft „Sterbevierteljahr“ genannt. Offiziell heißt sie Sterbequartalsvorschuss.
Diese Einmalzahlung müssen die Hinterbliebenen innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod des Rentenbeziehers beim Renten-Service der Deutschen Post beantragen.

Wer auf den Antrag verzichtet, erhält die ihm zustehenden drei Renten dennoch – aber eben nicht auf einen Schlag, sondern als drei Einzelrenten.
——
Was gilt im Todesfall bei der Pflegeversicherung?
Die meisten Verstorbenen haben zuletzt Leistungen der Pflegeversicherung erhalten.

Zusatztipp —> Sterbequartalsvorschuss:

Sie müssen als Angehöriger die Versicherung über das Ableben des Betroffenen informieren – soweit Sie die bürokratische Abwicklung nicht komplett einem Bestattungsunternehmen übergeben haben.

Nach dem Todesfall stehen Erben bei der ambulanten Pflege unter Umständen noch Zahlungen der Pflegeversicherung zu.

Hat der Verstorbene zuletzt #Pflegegeld erhalten, weil er ganz oder überwiegend von Angehörigen gepflegt wurde, so wird dieses für den vollen Todesmonat gezahlt – auch wenn der Bezieher am Monatsanfang verstorben ist.

Bereits überwiesenes Geld muss also nicht zurückgezahlt werden. Denn Paragraf 37 Absatz 2, Satz 2 SGB XI regelt: „Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist.“

Besonderer Tipp—>
Achten Sie auf Nachzahlungen des #Pflegegelds
In vielen Fällen hat sich die gesundheitliche Situation des #Verstorbenen in den letzten Monaten bereits deutlich verschlechtert.

Gegebenenfalls wurde dann bei der #Pflegeversicherung eine Höherstufung, etwa von Pflegegrad 2 in Grad 3 beantragt – und es hat eine Begutachtung statt-gefunden.

In diesem Fall winkt Ihnen noch eine Nachzahlung.

Diese Möglichkeit sollten Sie im Blick haben und gegebenenfalls auch bei der Pflegekasse nachfragen. Erben müssen gegebenenfalls einen Erbschein vorlegen.

Was gilt bei Pflege-Rechnungen, die noch nach dem Tod des Pflegebedürftigen eingehen?

Wer erbt, erbt auch die Verbindlichkeiten des Verstorbenen. Sie müssen also als Erbe eingehende Rechnungen bezahlen – wenn Sie die Erbschaft nicht ausschlagen. Das Erbe kann dadurch kräftig geschmälert werden. Doch inzwischen erstattet die Pflegeversicherung auch Rechnungen, die erst nach dem Tod des Pflegebedürftigen eingegangen sind. Früher blieben Erben nach dem Tod der Betroffenen auf den alten Rechnungen sitzen.
Rechnungen müssen zunächst bezahlt werden. Dann erfolgt – auf Antrag – die Erstattung.

Um solche Erstattungsleistungen geht es. Das betrifft etwa

  • Hilfsmittel,
  • die Verhinderungspflege,
  • den Entlastungsbetrag,
  • und Leistungen zur Wohnungsanpassung.

Wie lange zahlt die Pflegeversicherung nach dem Tod?

Hat der Verstorbene entsprechende Leistungen in Anspruch genommen, so werden entsprechende Rechnungen von dessen Pflegeversicherung auch noch übernommen, wenn diese nach dessen Tod eingehen.

Das regelt Paragraf 35 SGB XI. Danach können Angehörige die Rechnungen „innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des Berechtigten“, also des Pflegebedürftigen, bei dessen Pflegekasse einreichen.

Beispiel: Ein Pflegebedürftiger verstirbt am 1. November 2022. Die Rechnungen für Erstattungsleistungen der Pflegeversicherung können Erben die Rechnungen bis Ende Oktober 2023 einreichen. Dabei kann es um etliche tausend Euro gehen.

Wichtig: Rechnungen eines Pflegedienstes, die dieser gestellt hat, weil über das gesetzliche Sachleistungsbudget hinaus Leistungen in Anspruch genommen wurden, werden auch nach dem Tod des Pflegebedürftigen nicht erstattet. Diese Rechnungen müssen aus dem Erbe beglichen werden.

Übrigens: Sehr hilfreich bei der rechtlichen Vorsorge ist der #Notfallordner – #Vorsorgeordner von

https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner-1/shop.php

In diesem Notfallordner finden Sie auch wichtige Checklisten, die im Todesfall dringend beachtet werden müssen

Keine höhere Erwerbs­minderungs­rente für Bestandsrentner

Keine höhere #Erwerbs­minderungs­rente für #Bestandsrentner

Vom Gesetzgeber angeführte Gründe für Differenzierung zwischen Bestands- und #Neurentnern sind sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich

#Rentner, deren #Erwerbs­minderungs­rente bereits vor dem 1. Januar 2019 begann, haben keinen Anspruch auf eine #Neuberechnung ihrer #Rente nach den inzwischen geltenden, deutlich günstigeren Regelungen

Sie können nicht verlangen, dass bei ihrer #Rente #Zurechnungszeiten in demselben Umfang berücksichtigt werden, wie das bei den ab 2018 und vor allem bei den ab 2019 neu bewilligten Renten geschieht.

Die in den beiden #Revisionsverfahren klagenden Rentner erhalten aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen, die einer weiteren #Erwerbstätigkeit entgegenstehen, bereits seit 2004 beziehungsweise 2014 eine Rente wegen voller #Erwerbsminderung. Sie gehören damit zur Gruppe der Bestandsrentner.

Nach den in den Jahren 2018 und 2019 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen kommen die – teilweise erheblichen – Verbesserungen bei der Berechnung der #Erwerbsminderungsrenten nur den Neurentnern zugute.

Die Kläger forderten eine Gleichbehandlung und deshalb eine Berücksichtigung der verlängerten #Zurechnungszeiten auch bei ihren Renten.

Der #Rentenversicherungsträger und die #Vorinstanzen lehnten das ab.

#BSG verneint Verstoß gegen Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes

Das BSG konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Begrenzung der zum 1. Januar 2018 und 1. Januar 2019 eingeführten Leistungsverbesserungen auf die ab diesen Stichtagen neu hinzukommenden #Erwerbsminderungsrentner dem #Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes widerspricht. Bei Anwendung des vom #Bundesverfassungsgericht entwickelten Prüfungsmaßstabs für solche #Stichtagsregelungen war ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz nicht feststellbar.

Die vom Gesetzgeber angeführten Gründe für die Differenzierung zwischen Bestands- und Neurentnern sind sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich.

Es entspricht einem Strukturprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung, dass Leistungsverbesserungen ebenso wie Leistungskürzungen grundsätzlich nur für neu bewilligte Renten gelten.

Entscheidung des #Bundesverfassungsgerichts nicht erforderlich

Der Gesetzgeber durfte auch auf den erheblichen organisatorischen und finanziellen Mehraufwand bei sofortiger Einbeziehung der Bestandsrentner abstellen.

Zudem war zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mittlerweile für die Bestandsrentner einen Zuschlag zu ihrer und ebenso zu einer daran anschließenden Altersrente eingeführt hat, der ihnen ab dem 1. Juli 2024 zustehen wird.

Das BSG hat deshalb davon abgesehen, die Verfahren – wie von den Klägern gefordert – auszusetzen und eine Entscheidung des #Bundesverfassungsgerichts einzuholen, ob die gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist.