Einkommensteuer Abgabetermin 2.Oktober

2. Oktober ist Stichtag
So verlängern Sie die Abgabefrist für die Steuererklärung

Die wenigsten machen sie wohl gerne, für manche ist sie aber Pflicht: die Steuererklärung. Doch was tun, wenn man die Abgabefrist nicht einhalten kann?

Wer eine Steuererklärung abgeben muss, sollte den 2. Oktober 2023 auf dem Schirm haben. Denn an diesem Tag ist die Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2022 fällig.

Wird die Deadline überschritten, muss man mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Darauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin. Dieser ist seit 2019 gesetzlich festgelegt – und beträgt pro Monat 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro. Zahlen muss man den Verspätungszuschlag auch, wenn man eine Rückerstattung erhält.

Sollte die Steuererklärung unvollständig abgegeben werden, dann müsste das Finanzamt Unterlagen wieder anfordern, dann hätte man damit auch etwas Zeit gewonnen.

Mit Steuerberater bleibt mehr Zeit

Wer die Steuererklärung nicht rechtzeitig abgeben kann, kann beim zuständigen Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen.

Das geht formlos schriftlich. Ein spezielles Formular brauchen Sie also nicht. Voraussetzung für eine Verlängerung ist allerdings, dass Sie die Überschreitung der Steuererklärungsfrist nicht selbst zu verantworten haben.

Gründe hierfür können zum Beispiel ein längerer Krankenhausaufenthalt sein oder fehlende Unterlagen, so die Verbraucherzentralen.

Eine weitere Option, um mehr Zeit zu bekommen: Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein können Sie die Erklärung 2022 noch fristgerecht bis 31. Juli 2024 einreichen.

Übrigens:

Nicht nur wer selbstständig tätig ist, muss eine Steuererklärung abgeben.

Verpflichtend kann das auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sein.

Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sie oder ihr Ehepartner einen Arbeitslohn oder eine Pension erhalten haben und einer von beiden nach Steuerklasse V, VI oder IV mit Faktor besteuert wurde. Oder wenn das Finanzamt einen Lohnsteuerfreibetrag gewährt hat.

Aber auch Mieteinnahmen sorgen für die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung.

Rentnerinnen und Rentner sind grundsätzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil ihrer Jahresbruttorente den Grundfreibetrag übersteigt.

Die Höhe des Grundfreibetrags ändert sich jedes Jahr. Im Steuerjahr 2022 beträgt dieser für Ledige 10.347 Euro, für Verheiratete 20.694 Euro.