Coronavirus Covid-19- Intensivbetten – Patientenverfügung

Die Schweiz – auch seit einigen Jahren ein Land mit #Bürgerversicherung – Länder mit einer staatlichen #Krankenvorsorge (z.B. #Großbritannien), einer #Bürgerversicherung (z.B. Schweiz) oder einer ausschließlich #freiwilligen #privaten #Krankenversicherung (z.B. #USA)
kommen wesentlich schwerer durch die #Corona-#Pandemie.
Das #duale #deutsche #Krankenversicherungssystem hat sich sehr gut bewährt.

In Deutschland ist die Anzahl der Intensivbetten pro 100.000 Menschen bei 33,9.

Italien hat beispielsweise nur 8,6

Die Schweiz hatte bisher 12,6 Intensivbetten und hatte diese auf 14 Betten pro 100.000 aufgestockt.

Die Situation abzeichnete sich in den vergangenen Tagen bereits ab, nun ist auch das letzte #Intensivbett in der #Schweiz belegt.
Das teilt die Schweizer Gesellschaft für #Intensivmedizin mit und bittet die Menschen gleichzeitig darum, ihre #Patientenverfügungen zu aktualisieren.

In der Schweiz hat die zweite Welle einen neuen Höhepunkt erreicht.
Alle Intensivbetten „sind aktuell praktisch vollständig belegt“, teilte die Schweizer Gesellschaft für Intensivmedizin mit.

Dabei handelt es sich um insgesamt 876 von der Schweizerischen Gesellschaft für #Intensivmedizin (SGI) für Erwachsene zertifizierte #Intensivbetten.
Bisher wurden nach Angaben des Bundesrates 240 weitere Intensivbetten geschaffen.

Sie sind aber noch nicht zertifiziert. Inzwischen sind 60 Prozent aller Intensivbetten mit Covid-19-Patienten belegt, Anfang November waren es noch 46 Prozent.

Eine Überlastung habe bisher nur deshalb verhindert werden können, weil vielerorts nicht dringende Eingriffe und Behandlungen verschoben wurden.
Außerdem seien mehrere kritisch kranke Patientinnen und Patienten wegen mangelnder intensivmedizinischer Ressourcen in andere Kantone verlegt worden.

„Diese Verlegungen aus der eigenen Wohnregion sind für die betroffenen Patientinnen und Patienten und für ihre Angehörigen eine große Belastung“, heißt es.

Gleichzeitig appellierte die Gesellschaft an das Verantwortungsbewusstsein der Bevölkerung.

„Die Spezialisten in den Intensivstationen tun aber ihr Möglichstes, um diesen im Vergleich zur ersten #Covid19-Welle erhöhten Zustrom an kritisch kranken Patientinnen und Patienten zu bewältigen und auch künftig alle kritisch kranken Patientinnen und Patienten versorgen zu können.“ Nun sei es wichtig, die Infektionszahlen zu senken.

Entscheidungen erleichtern

Wie kritisch die Situation ist, lässt sich einer Bitte entnehmen, die die Intensivmediziner formulieren.

Jeder, besonders aber Corona-Risikopatienten werden „gebeten, sich im Rahmen einer #Patientenverfügung Gedanken dazu zu machen, ob sie im Falle einer schweren Erkrankung lebensverlängernde Maßnahmen erhalten möchten oder nicht“.

Es wird darauf hingewiesen, dass dadurch eigene Angehörige, aber auch die Teams der Intensivstationen bei ihren Behandlungsentscheidungen unterstützt werden.

In der Schweiz hatte es in der vergangenen Woche hitzige Debatten über die sogenannte #Triage gegeben.

Dabei entscheiden die Mediziner aufgrund verschiedener Kriterien, welche Erkrankten #intensivmedizinisch versorgt werden und wer möglicherweise nicht.

In den Anfang November aktualisierten Leitlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen #Wissenschaften und der Gesellschaft für #Intensivmedizin wird dazu festgestellt, dass für die Triage die kurzfristige Prognose entscheidend ist.

Demnach haben die Patienten die höchste Priorität, deren Prognose für ein Verlassen des Krankenhauses „mit Intensivbehandlung gut, ohne diese aber ungünstig ist“.

Patienten, die nicht intensivmedizinisch versorgt werden können, sollen demnach palliativ begleitet werden.

Im Oktober waren die Neuinfektionen in der Schweiz erheblich angestiegen. Zwischenzeitlich gab es dem Bundesamt für Gesundheit zufolge mehr als 10.000 Infektionen innerhalb von 24 Stunden.

Inzwischen liegt die Zahl knapp über 6000 Fällen, die Zahl der Intensivpatienten und Todesopfer steigt jedoch. Am Dienstag starben 85 Covid-19-Patienten.

Patientenversorgung – Generalvollmacht – Notfallordner

Wer durch Unfall oder Krankheit geschäftsunfähig wird, sollte davor auf jeden Fall

  • eine Gemeralvollmacht
  • eine Patientenverfügung
  • einen Notafallordner

erstellt haben.

Durch die Generalvollmacht kann eine von Ihnen berechtigte Person alle Dinge regeln, die Sie dieser Person erlauben.

Die Generalvollmacht ist auch bei Eheleuten notwendig.

Auch volljährige Kinder benötigen eine eigene Generalvollmacht. Nur dann können die Eltern für volljährige Kinder aktiv sein.

Wenn es keine Generalvollmacht gibt, legt das Betreuungsgericht einen Betreuer fest. Die kann ein Verwandter oder Ehegatte sein, aber auch ein Berufsbetreuer.

Wenn der Ehegatte als Betreuer aufgrund einer fehlenden Generalvollmacht festgelegt wird, muss der Ehegatte wie ein Berufsbetreuer viele gesetzliche Regelungen beachten (zB getrennte Verwaltung des Vermögens).

Ebenso muss ein Betreuer (auch der Ehegatte) einmal jährlich eine Vermögensbilanz und Einnahme-/Überscchussrechnung beim Betreuungsgericht vorlegen.

Insoweit ist die Betreuung erheblich aufwendiger, natürlich zum Schutz des Geschäftsunfähigen.

Die Patientenverfügung darf mit der Generalvollmacht nicht verwechselt werden.

Mit der Patientenverfügung legt der Patient fest, was mit ihm in welcher Lebenssituation geschehen soll.

Hier wird also festgelegt unter welchen Umständen lebenserhaltende Maßnahmen abgeschaltet werden sollen.

Die Patientenverfügung sollte alle 2 Jahre neu unterschrieben werden, denn die Lebenseinstellung ändert sich im Laufe des Lebens.

Besonders wichtig ist auch eine Dokumentation in einem Notfallordner.

In einem Notfallordner sollen die Unterlagen teilweise vorhanden sein und auch wichtige Informationen hinterlegt werden.

Auch auf besondere Erfordernisse, die sich durch den beruflichen Status ergeben, müssen hier berücksichtigt werden.

notfallordner von www.notfallordner-vorsorgeordner.de

Unterschiede beim Notfallordner

Den Notfallordner von www.notfallordner-vorsorgeordner.de gibt es in über 90 verschiedenen Versionen.

Für Arbeitnehmer und Rentner ist die Version „Notfallordner Privat“ ausreichend.

Für Beamte, beihilfeberechtigte Ehegatten und Pensionäre ist der „Notfallordner Beamte“ passend.

Bei Selbstständigen (Einzelfirma Personengesellschaft) und Unternehmern (Kapitalgesellschaft) ist die Auswahl umfangreicher, da es zum einen auf die Unternehmensform und zum anderen auch von der Branche abhängig ist.

Ein Notfallordner für Gesundheitsberufe (Arzt, Zahnarzt, Apotheker) benötigt andere Informationen, als ein Notfallordner einer der 41 unterschiedlichen zulassungspflichtigen 41 Handwerksberufe oder einem zulassungsfreien Berufe tätig ist,

Warnung vor digitalen Notfallordner

So verführerisch es ist den Notfallordner über Pc, Öaptop oder eine App zu führen.

Es ist nicht empfehlenswert. Die Gründe sind sehr einfach.

So müssten die Personen, die Zugriff auf den Notfallordner haben sollten, Zugriff auf diese Information haben und wissen, wo sich diese Informationen genau befinden.

Bei einer App müssten nicht nur die Personen eingeweiht sein und die Funktion anwenden können, sondern auch sichergestellt sein, dass der Dienstleister auch in 10 oder 20 Jahren noch existiert.

Ebenso stellt sich die Frage, wo die Angaben in einer Cloud gespeichert werden (Datenschutz).

Und letztendlich braucht man dann trotzdem einen Ordner, in dem die Originalunterlagen aufbewahrt werden.

Dies sind nicht nur Stammbuch, Impfbuch etc. Sondern auch spezielle Unterlagen (z.B. Original-Scheidungsurteil, das in bestimmten Fällen bei der Beantragung des Erbscheines wichtig ist).

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