Achtung Webseitenbetreiber – Bitte neue Vorschriften beachten

Achtung: Neue Impressumspflichten seit dem 14.05.2024

Viele Betreiber von Webseiten haben es noch nicht bemerkt – das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ist da. Welche Änderungen bringt es und was musst du jetzt wissen?

Hintergrund des neuen Gesetzes

Am 26. April 2024 hat der Bundesrat das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) beschlossen. Dieses Gesetz ist aufgrund des Digital Service Act der EU (Verordnung 2022/2065) notwendig geworden. Am 13. Mai 2024 wurde das DDG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist seit dem 14. Mai 2024 in Kraft.

Das DDG ersetzt das bisherige Telemediengesetz (TMG), das seit dem 14. Mai 2024 nicht mehr gültig ist. Auch das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) wurde umbenannt und heißt jetzt Telekommunikations-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Zudem ersetzt das DDG das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG).

Änderungen für das Impressum

Eine wichtige Änderung betrifft das Impressum von Webseiten. Du musst dein Impressum aktualisieren und Verweise auf das TMG durch Verweise auf das DDG ersetzen. Die grundlegenden Informationspflichten bleiben jedoch unverändert.

Die Bundesnetzagentur ist die Aufsichtsbehörde und richtet eine unabhängige Koordinierungsstelle für digitale Dienste ein, die Verstöße gegen das DDG ahndet.

Impressumspflicht nach § 5 DDG

Bisher war die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung in § 5 TMG festgelegt. Diese Pflicht findet sich nun in § 5 DDG. Du musst folgende Informationen bereitstellen:

  • Name und Anschrift des Anbieters
  • Kontaktinformationen
  • Gegebenenfalls Handelsregistereinträge oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummern

Das Impressum sorgt für Transparenz und ermöglicht es Nutzern, dich bei rechtlichen Fragen oder Problemen zu kontaktieren.

Änderungen bei der Cookie-Opt-In Regelung

Die Regelung, dass für das Setzen und Auslesen technisch nicht notwendiger Cookies eine ausdrückliche Zustimmung der Nutzer erforderlich ist, wurde von § 25 TTDSG auf § 25 TDDDG verschoben. Der Inhalt der Regelung bleibt gleich. Du solltest deine Datenschutzerklärung oder Cookie-Richtlinie entsprechend anpassen.

Veraltete Verweise im Impressum

Beim Überprüfen deines Impressums solltest du auch kontrollieren, ob noch der „Verantwortliche nach § 55 Abs. 2 RfStV“ genannt wird. Diese Regelung findet sich seit November 2020 in § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag (MStV). Es sollte daher „Inhaltlich verantwortlich im Sinne des § 18 Abs. 2 MStV“ heißen.

Fazit

Die bisher als „Telemediendienste“ bekannten Dienste heißen nun „digitale Dienste“. Das Telemediengesetz (TMG) wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Der Inhalt und die Adressatenkreise der Gesetze bleiben unverändert. Du musst deine Verweise im Impressum von § 5 TMG auf § 5 DDG ändern und gegebenenfalls Verweise auf das TTDSG anpassen. Überprüfe auch, ob du noch einen „Verantwortlichen nach § 55 Abs. 2 RfStV“ benennst und ändere dies entsprechend.